OGV Mähringen

Satzung des Obst- und Gartenbauverein Mähringen Stand März 2024

Satzung OGV_Maerz2024.pdf

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Mähringen e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Er hat seinen Sitz in Kusterdingen Ortsteil Mähringen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unregelmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Vereinszweck ist: • Die Pflege und Förderung des nicht hauptberuflich ausgeübten Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebiets. • Die Förderung des Haus- und Kleingartens sowie die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck, mit jährlicher Bewertung. • Förderung und Erhaltung des Liebhaberobstbaues und des landschaftsprägenden Streuobstbaues. • Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes. • Förderung von Aktivitäten, die im Sinne von §§ 2, 17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen anstreben. • Diese Ziele werden erreicht durch: • Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten. • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen, Rundgängen und Lehrschauen. • Empfehlungen und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten- und Landschaft Baden – Württemberg e.V. • Die Nachwuchsförderung für die vorgenannten Ziele durch entsprechende Jugendarbeit.

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

  1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
  2. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e.V. Tübingen und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obst, Garten und Landschaft Baden – Württemberg e.V. angeschlossen.
  3. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. § 4 Mitgliedschaft
  4. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Ehrenmitglieder.
  5. Einzelmitgliedschaft – ist für jede voll geschäftsfähige natürliche Person, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennt möglich. Familienmitgliedschaft – ist für die in häuslicher Gemeinschaft lebende Person/en (z.B. Ehepartner, Kinder) möglich. Bei Kindern endet die Familienmitgliedschaft bei Erreichen der Volljährigkeit.
  6. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
  7. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  8. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  10. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzendem gegenüber bis 30.09. schriftlich zu erklären.
  11. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Ausschuss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt: • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen. • Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. • An Veranstaltungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. • An den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Die Mitglieder sind verpflichtet: • Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen. • Die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen. • Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch • unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen. • Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten. • Für die Ziele des Kreis- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: • Mitgliederversammlung • Vorstand • Ausschuss

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt. Der Mitgliederversammlung obliegt • Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes. • Die Entlastung des Vorstandes. • Die Wahl des Vorstandes, des Ausschuss und der zwei Kassenprüfer. • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. • Die Genehmigung des Haushaltplans. • Die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand. • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. • Die Beratung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, die vom Beirat überwiesen wurden. • Die Genehmigung einer Geschäftsordnung. • Die Beschlussfassung über Anträge. • Die Änderung der Satzung. • Die Vereinsaufklärung. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Dies ist nicht zulässig sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

§ 8 Der Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus: • Dem 1. Vorsitzenden bzw. die 1. Vorsitzende • Dem 2. Vorsitzenden bzw. die 2. Vorsitzende • Dem Kassierer bzw. die Kassiererin • Schriftführer bzw. die Schriftführerin • Und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstandschaft obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Vorstandsmitglieder sind allein handlungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Ausschuss und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

§ 9 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus: • Den Mitgliedern des Vorstandes. • Mindestens 4 Beisitzern. • Im Ausschuss sollten nach Möglichkeit Mitglieder beiderlei Geschlechts sein. • Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Ausschuss zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen. Dem Ausschuss untersteht insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Übrigen veranlasst der Ausschuss alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind. Bei Abstimmung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 10 Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen. Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.

§ 11 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei – Drittel – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedern. Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Ausschuss beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§ 13 Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis – Obst- und Gartenbauverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden – Württemberg e.V. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis – sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7. Zur Auflösung ist eine Drei – Viertel – Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei – Drittel – Mehrheit der anwesenden Mitgliedern. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Kreisverband der Obst – und Gartenbauvereine Tübingen oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.